Susanne Wichert-Herzog

Rechtsanwältin und Mediatorin

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Unterhalt

Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens besteht eine Unterhaltsverpflichtung des besserverdienenden Ehepartners. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Der Zeitraum einer Trennungsunterhaltsverpflichtung kann sich über mehrere Jahre erstrecken.

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung.

Voraussetzungen:

Getrenntleben, keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten.

Die Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Trennung in sämtlichen Lebensbereichen vorliegt. Während des Getrenntlebens kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten. Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht. Zum Trennungsunterhalt gehört der Elementarunterhalt,ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt. ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit,ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung,sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bis zur Rechtskraft der Scheidung. Regelmäßig wird der Trennungsunterhalt nach der so. 3/7 Regelung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung, mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen,bei längerer Trennungszeit, wenn eine Erwerbsobliegenheit gegeben ist und der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch aus sonstigen Gründen verwirkt sein.